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Genussrechte

Die klassische Finanzierung von Unternehmen erfolgt aus Einlagen von Gesellschaftern sowie über Mittel von Banken und sonstigen privaten Kapitalgebern. Dabei ist das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital im Unternehmen von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung seiner Bonität. Genussrechte stellen eine Sonderform der Wertpapiere dar, die in ihren Eigenschaften zwischen Unternehmensanleihen und Aktien einzuordnen sind.

 

Mit Genussrechtskapital wird dem herausgebenden Unternehmen frei verwendbare Liquidität zugeführt. Einem Genussrechtsinhaber als Nichtgesellschafter werden damit typische gesellschaftsrechtliche Vermögensrechte eingeräumt. Er nimmt mit seinem Kapitalbeitrag an Erträgen des Unternehmens teil. Dazu zählt vor allem die Beteiligung am Gewinn und Verlust einer Gesellschaft und ggf. auch am Erlös im Falle ihrer Liquidation. Weitere Mitgliedsrechte, insbesondere Stimm- und Kontrollrechte, werden dagegen nicht gewährt. Der Genussrechtsinhaber kann also keinen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.

 

Bereits Mitte des 19. Jahrhundert wurden Genussscheine von der Suezgesellschaft herausgegeben, um die Finanzierung des Suezkanals zu ermöglichen. Über 150 Jahre später ist diese Finanzierungsform aktueller denn je. Im Zuge deutlich gesunkener Eigenkapitalquoten bei mittelständischen Unternehmen und gleichzeitig zurückhaltender Kreditvergabepraxis der Banken gewinnen Genussrechte in jüngster Zeit auch als Finanzierungsform für Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien an Bedeutung.

 

Genussrechtsbedingungen

Das Genussrechtsverhältnis zwischen Anleger und Unternehmen wird durch die Genussrechtsbedingungen bzw. die Genussrechtsvereinbarung bestimmt. Durch Annahme dieser Bedingungen kommt ein direkter Vertrag zwischen dem Anleger als Genussrechtsnehmer und dem emittierendem Unternehmen zustande. Werden Genussrechte in einer Urkunde verbrieft, bezeichnet man diese als Genussscheine. Eine Verbriefung ist die Voraussetzung für den Handel an einer Börse. Es gibt aber auch Genussscheine, die nicht an der Börse gehandelt werden.

 

Genussrechtskapital kann flexibel an die Bedürfnisse des herausgebenden Unternehmens angepasst werden. Wesentliche Unterschiede der Ausgestaltung von Genussrechten bestehen insbesondere im Hinblick auf Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Verzinsungs-, Gewinn- und Verlustregelungen sowie Rückzahlungsmodalitäten. Grundsätzlich ist Genussrechten gemeinsam, dass die Inhaber ein Anrecht auf Rückzahlung der Einlage zum Nennwert sowie auf eine jährliche Zinszahlung haben.

 

Die Laufzeit von Genussrechten kann unbegrenzt sein. Eine Laufzeit von fünf bis sieben Jahren ist Voraussetzung für die Anerkennung des Genussrechtes als Eigenkapital. Statt einer Rückzahlung ist auch eine Wandlung in typisches Eigenkapital, z.B. Gesellschaftsanteile oder Aktien, möglich.

 

In der Regel werden Genussrechte bei großer Stückzahl mit vergleichsweise niedrigen Nennwerten zwischen 10 und 5.000 Euro pro Stück ausgegeben. Die Einstiegsbeträge beginnen ab 1.000 Euro und liegen damit im Schnitt niedriger als bei Fondsbeteiligungen. Die Einlagen sind in der Regel zwischen 6 und 10 Jahre gebunden. Oft beinhalten die Genussrechtsbedingungen eine Verlängerungsoption.

 

Chancen und Risiken

Genussrechte stehen haftungs- und steuerrechtlich zwischen typischem Eigenkapital und klassischem Fremdkapital. Genussrechte gehören damit zu den sogenannten Mezzanine-Finanzierungen. Der Begriff "Mezzanine" wurde aus der Architektur abgeleitet und bedeutet dort "Zwischengeschoss". Die Bewertung als Eigen- oder als Fremdkapital hängt von der Ausgestaltung der Genussrechte ab.

 

Um dem Eigenkapitalcharakter zu entsprechen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Teilnahme an den Gewinn- und Verlusten des Unternehmens
  • der Rangrücktritt hinter die Rechte anderer Kreditgeber
  • eine langfristige Bereitstellung des Kapitals.

 

Auf den Kapitalbetrag erhalten die Genussrechtsinhaber je nach Ausgestaltung einen festen Zinssatz oder einen vom Geschäftserfolg abhängigen variablen Zins vom Nennbetrag. Auch eine Kombination ist möglich. Die Teilnahme am Verlust des Unternehmens erfolgt durch Minderung des Genussrechtskapitals. In einer nachfolgenden Gewinnphase wird das Genussrechtskapital wieder aufgefüllt. Bei Genussrechten besteht grundsätzlich das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Über die Zins- und Einlagenrückzahlungen hinaus können Genussrechte auch am Erlös einer Unternehmensliquidation beteiligt werden.

 

Der Rangrücktritt des Genussrechtsinhabers gegenüber anderen Gläubigern bedeutet, dass im Falle von Zins- und Rückzahlungsansprüchen vorhandene Fremdmittel (z.B. Darlehen von Banken, Anleihekapital) berücksichtigt werden, bevor Genussrechtsinhaber ihr Kapital zurückerhalten. Die Inhaber von Genussrechten stehen dagegen im Rang vor Stillen Gesellschaftern und Gesellschafterdarlehen und vor einem Gewinnvortrag bzw. dem Stammkapital der Gesellschaft.

 

Im Vergleich zu Kommanditbeteiligungen, wie sie bislang zur Finanzierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien geläufig sind, handelt es sich bei Genussrechten um eine unternehmerische Kapitalanlage und nicht um eine direkte Beteiligung an einem Unternehmen.

 

Die Zeichnung von Genussrechtskapital an Unternehmen ist in erster Linie eine Frage des Vertrauens in das herausgebende Unternehmen. Die stark variierenden Genussrechtsbedingungen der auf dem Markt befindlichen Angebote sollten vom Anleger genau geprüft werden. Neben der persönlichen Erwartung auf Rendite und Absicherung der Zins- und Rückzahlungen spielen auch Plausibilität und Transparenz der geplanten Investitionen des Genussrechtskapitals und die Zukunftserwartung des Unternehmens im Markt eine Rolle. Besonderes Augenmerk sollte auf die Darstellung der bisherigen Unternehmensentwicklung gelegt werden. Eine lange Erfahrung im Markt, die ausführliche, transparente Darstellung aller realisierten Projekte in einer aktuellen Leistungsbilanz sowie ein positiver Jahresabschluss bieten eine gute Grundlage für den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und damit für die zu erwartende Rendite aus dem Genussrecht.

 

Genussrechtskonzepte

Im Bereich der erneuerbaren Energien sind in Bezug auf die Emittenten drei verschiedene Konzeptionen zu unterscheiden:

 

  • Ein operativ tätiges Unternehmen gibt das Genussrecht selbst heraus und setzt das Genussrechtskapital im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit ein. Das gesamte Vermögen dient als Absicherung der Einlage. Konkrete Investitionen sind bei Emission des Genussrechtes meist noch unbekannt.
  • Ein Unternehmen gründet eine Finanzierungsgesellschaft, die das Genussrecht herausgibt und das Genussrechtskapital an Dritte weiter verleiht. Die Finanzierungsgesellschaft ist nicht operativ tätig und hat oft nur geringes Eigenkapital. Ein Ausfall von Darlehen kann zu dauerhaften Verlusten von Genussrechtskapital führen, falls vom Mutterunternehmen keine Garantien übernommen werden.
  • Eine Projektgesellschaft gibt das Genussrecht heraus und setzt es für ein vorher bestimmtes Wind- oder Photovoltaikprojekt ein. Das Investitionsobjekt ist in diesem Fall im Wesentlichen bekannt. Wenn die Rückzahlung der Genussrechte nicht aus dem Projekt bedient werden kann, muss eine das Genussrechtskapital ersetzende Finanzierung gefunden werden.

 

Veräußerung

Die Inhaber können ihre Genussrechte entsprechend der Stückelung zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise durch Abtretung übertragen. Die Möglichkeit des Verkaufs der Genussrechte hängt von der Art des Marktplatzes und der Nachfrage ab. Bei der Kalkulation des Verkaufswertes sind das allgemeine Zinsniveau und die individuelle wirtschaftliche Lage der Emittenten zu berücksichtigen. Für die Übertragung von Genussrechten genügt eine Änderung des Genussrechtsregisters.

 

Steuerliche Aspekte

Steuerlich handelt es sich bei Genussrechtskapital für den Anleger um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf die Einkünfte fallen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bezogen auf die Abgeltungssteuer an. Die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag werden von der Emittentin der Genussrechte an das zuständige Finanzamt abgeführt. Mit der einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag ist beim Anleger die persönliche Einkommensteuerschuld abgegolten.

 

Anleger, die einer Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer erhebt, müssen diese Steuer mit ihrer persönlichen Einkommensteuer erklären.

 

Für Einkünfte aus Kapitalerträgen besteht für Ledige ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro, für Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro.

 

Vertrauensinvestition

Die Zeichnung von Genussrechten an einem Unternehmen ist in erster Linie eine Frage des Vertrauens in das herausgebende Unternehmen. Die stark variierenden Genussrechtsbedingungen der auf dem Markt befindlichen Angebote sollten vom Anleger genau geprüft werden. Neben der persönlichen Erwartung auf Rendite und Absicherung der Zins- und Rückzahlungen spielen auch Plausibilität und Transparenz der geplanten Investitionen des Genussrechtskapitals und die Zukunftserwartung des Unternehmens im Markt eine Rolle. Besonderes Augenmerk sollte auf die Darstellung der bisherigen Unternehmensentwicklung gelegt werden. Eine lange Erfahrung im Markt, die ausführliche, transparente Darstellung aller realisierten Projekte in einer aktuellen Leistungsbilanz sowie ein positiver Jahresabschluss bieten eine gute Grundlage für den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens und damit für die zu erwartende Rendite aus dem Genussrecht.

 

Prospektpflicht

Die Einwerbung von Genussrechtskapital unterliegt nicht der Kontrolle des geregelten Kapitalmarktes. Seit dem 1.7.2005 regelt das Verkaufsprospektgesetz und die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung jedoch die Verpflichtung zur Herausgabe und die Form eines Verkaufsprospektes. Die Emission darf erst nach Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf formale Vollständigkeit und Gestattung der Veröffentlichung erfolgen.

Zusatzinformationen
Windwärts Genussrecht 2010/2011
 
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